{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2007-9_2007-06-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3385", "Checksum": "1d0c65551c73d2c6d796a95e416e8da6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 26.06.2007 AGVE_2007_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 26.06.2007 AGVE_2007_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 26.06.2007 AGVE_2007_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nRegistereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:26", "Checksum": "b6788d9cb73110a77a2cbb1120d3b5da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 26.06.2007 AGVE_2007_9\nRegeste:\nArt. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nRegistereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit\n\n46 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n9 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nRegistereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 26. Juni 2007 i.S. S. P.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nEin Anwalt, der neben seiner Anwaltstätigkeit bei einem nicht\nim Register eingetragenen Arbeitgeber angestellt ist, muss im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vollständige Angaben über sein\nArbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können. Der Registereintrag darf zudem davon\nabhängig gemacht werden, dass der Anwalt die von ihm getroffenen\nVorkehrungen aufzeigt, die ihm die Wahrung seines Berufsgeheimnisses trotz seiner Anstellung erlauben. Er muss insgesamt für klare\nVerhältnisse sorgen (BGE 130 II 87 E. 6.1). So ist ein Arbeitsvertrag\nvorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass\n\n1. der Arbeitgeber über die nebenberufliche selbständige\nAnwaltstätigkeit seines Angestellten orientiert und damit einverstanden ist,\n2. der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese Anwaltstätigkeit nehmen kann, beispielsweise aufgrund eines Wei-\nsungs- oder Einsichtsrechts,\n3. weder der Arbeitgeber oder ihm nahe stehende Unternehmungen noch seine Kunden oder sonstige Geschäftspartner, sofern die Art der Beziehung dieser Personen zum Arbeitgeber für die Unabhängigkeit der\nMandatsführung nicht zum Vornherein irrelevant erscheint, die anwaltlichen Dienstleistungen des Angestellten in Anspruch nehmen können,\n2007 Zivilprozessrecht 47\n\n4. die allfällige Führung von Mandaten gegen den Arbeitgeber oder dessen Kunden ausgeschlossen ist,\n5. dem Arbeitgeber gegenüber keine Verpflichtungen (z.B.\neine Auskunftspflicht) bestehen, die den Anwalt daran\nhindern könnten, den anwaltlichen Berufspflichten vollumfänglich nachzukommen und v.a. das Anwaltsgeheimnis zu wahren,\n6. in Bezug auf das Verhältnis zum übrigen Personal des\nArbeitgebers zumindest implizit ausgeschlossen wird,\ndass vom Arbeitgeber angestelltes und entlöhntes Personal Anwaltskanzleiarbeiten für den Anwalt ausübt\n(BGE 130 II 87 E. 6.3.1).\n\nNeben der Ausgestaltung des Arbeitsvertrags erachtet das Bundesgericht weitere Punkte als bedeutsam. Es handelt sich dabei um\norganisatorische Vorkehrungen, die der Anwalt zu treffen hat; er\nmuss namentlich den Nachweis erbringen für\n\n7. die strikte Trennung von Vermögenswerten der Klienten, sowohl vom eigenen Vermögen des Anwalts als\nauch vom Vermögen des Arbeitgebers,\n8. die Möglichkeit der gesonderten und für Organe, Vertreter oder Angestellte des Arbeitgebers unzugänglichen\nAufbewahrung der Anwaltsakten,\n9. eine in der räumlichen Organisation zum Ausdruck\nkommende Trennung von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, d.h. die Geschäftsadresse des Anwalts\nmuss sich in einem anderen Lokal befinden als die\nRäumlichkeiten seines Arbeitgebers (BGE 130 II 87\nE. 6.3.2; vgl. zu diesem gesamten Kontext auch HESS,\nUnabhängigkeit angestellter Register-Anwälte, in: Anwaltsrevue 3/2004, S. 94 f., Umsetzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälte [BGFA] durch die Kantone, in: SJZ 98 [2002] Nr.\n20, S. 489 ff.; NATER / BAUMBERGER, Praktische Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis zur\n48 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n"}