1. der Arbeitgeber über die nebenberufliche selbständige Anwaltstätigkeit seines Angestellten orientiert und damit einverstanden ist, 2. der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese Anwaltstätigkeit nehmen kann, beispielsweise aufgrund eines Wei- sungs- oder Einsichtsrechts, 3. weder der Arbeitgeber oder ihm nahe stehende Unternehmungen noch seine Kunden oder sonstige Geschäftspartner, sofern die Art der Beziehung dieser Personen zum Arbeitgeber für die Unabhängigkeit der Mandatsführung nicht zum Vornherein irrelevant er-