{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2007-8_2007-12-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3384", "Checksum": "397b719839ef8f825dda9bb2249e91f7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 07.12.2007 AGVE_2007_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 07.12.2007 AGVE_2007_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 07.12.2007 AGVE_2007_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:13", "Checksum": "942d03b024c7417b318d67625dbfbfda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 07.12.2007 AGVE_2007_8\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant\n\n44 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n8 Art. 12 lit. a BGFA\nVerpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 7. Dezember 2007 i.S. M. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nGemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu\nunterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen diese mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass der\nAnwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig\nfehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist\ndies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende\nUmstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung\nschliessen lassen (FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G.\nZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26\nzur Art. 12 [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn ein\nAnwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher\nFehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt. Eine Fristversäumnis fällt beispielsweise disziplinarisch dann\nnicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin\nirrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht\nniedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post gebracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (GIOVANNI ANDREA\n2007 Zivilprozessrecht 45\n\nTESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff.; vgl. auch ZR\n1995, Bd. 94, Nr. 33, 105ff.).\n2.3.\n2.3.1.\n[…]\n2.3.2.\nDie Eintragung einer Frist in der internen Kontrolle im falschen\nMonat stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwaltes dar. Es ist von einem Anwalt zu erwarten, dass er eine Frist sorgfältig und mit Bedacht richtig in seiner Agenda einträgt. Es sind auch\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich, die den beanzeigten Anwalt im\nSinne des unter Ziffer 2.2. angeführten Beispieles entlasten könnten.\nSolche werden vom beanzeigten Anwalt auch nicht vorgebracht.\nSchliesslich lässt nichts darauf schliessen, dass der beanzeigte Anwalt entsprechende Vorsichtsmassnahmen vorgenommen hat, die\neine solche Fehlleistung verhindern könnten. Das Verpassen der Frist\nist somit grobfahrlässig und unverantwortlich und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, welche mit dem Erfordernis\neiner gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren ist. Das\nVerschulden liegt voll und ganz beim beanzeigten Anwalt. Es liegen\ndemnach erschwerende Umstände vor, weshalb der beanzeigte Anwalt mit seinem Verhalten die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA\nverletzt hat.\n46 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\n9 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nRegistereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 26. Juni 2007 i.S. S. P.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nEin Anwalt, der neben seiner Anwaltstätigkeit bei einem nicht\nim Register eingetragenen Arbeitgeber angestellt ist, muss im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vollständige Angaben über sein\nArbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können. Der Registereintrag darf zudem davon\nabhängig gemacht werden, dass der Anwalt die von ihm getroffenen\nVorkehrungen aufzeigt, die ihm die Wahrung seines Berufsgeheimnisses trotz seiner Anstellung erlauben. Er muss insgesamt für klare\nVerhältnisse sorgen (BGE 130 II 87 E. 6.1). So ist ein Arbeitsvertrag\nvorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass\n\n1. der Arbeitgeber über die nebenberufliche selbständige\nAnwaltstätigkeit seines Angestellten orientiert und damit einverstanden ist,\n2. der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese Anwaltstätigkeit nehmen kann, beispielsweise aufgrund eines Wei-\nsungs- oder Einsichtsrechts,\n3. weder der Arbeitgeber oder ihm nahe stehende Unternehmungen noch seine Kunden oder sonstige Geschäftspartner, sofern die Art der Beziehung dieser Personen zum Arbeitgeber für die Unabhängigkeit der\nMandatsführung nicht zum Vornherein irrelevant erscheint, die anwaltlichen Dienstleistungen des Angestellten in Anspruch nehmen können,\n"}