Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt, und er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist insbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stützmauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die Stützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandelten Tatsachen und Rechtsfragen nicht. 3.3.2. […] 3.3.3. Es ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen Mandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich der Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich.