{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2007-11_2007-12-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3387", "Checksum": "df6f96fde293792356005f86aac7eef8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 18.12.2007 AGVE_2007_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 18.12.2007 AGVE_2007_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 18.12.2007 AGVE_2007_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a und i BGFA\nWird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.\nDetaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.\nDie Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:12", "Checksum": "18fd7ba9980a9e3c6f2404696da7c3fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 18.12.2007 AGVE_2007_11\nRegeste:\nArt. 12 lit. a und i BGFA\nWird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.\nDetaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.\nDie Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA.\n\n2007 Zivilprozessrecht 53\n\n3.3.\n3.3.1.\nAus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Streitigkeit, in\nwelcher der beanzeigte Anwalt den ehemaligen Verkäufer der Anzeiger vertreten hat, in keinem engen Zusammenhang mit dem damaligen notariellen Mandat (beurkundeter Vertrag) steht. Es handelte sich\num eine Streitigkeit, die nicht den beurkundeten Kaufvertrag (und\nauch nicht Folgen daraus), sondern eine Stützmauer auf der Parzelle\n4290 betroffen hat. Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember\n2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt,\nund er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist\ninsbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stützmauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die\nStützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandelten Tatsachen und Rechtsfragen nicht.\n3.3.2.\n[…]\n3.3.3.\nEs ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen\nMandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich\nder Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich. Dass der beanzeigte Anwalt seine erlangten Kenntnisse bezüglich des beurkundeten Vertrages in der Streitigkeit betreffend die Stützmauer auf dem\nNachbarsgrundstück verwertet oder erörtert hätte, kann ausgeschlossen werden. Die Anzeiger behaupten auch nicht, der beanzeigte Anwalt habe als ihr Notar Erkenntnisse gewonnen, die er beim späteren\nVerfahren betreffend die Stützmauer gegen sie ausgewertet hätte. Es\nlag somit kein verbotener Parteiwechsel vor.\n\n11 Art. 12 lit. a und i BGFA\nWird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus,\nwenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt.\nDetaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem\ndiese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind\nnur ausnahmsweise gerechtfertigt.\n54 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\nDie Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf\nVerlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Verspätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H.\n2007 Strafrecht 55\n\nIV. Strafrecht\n\n12 § 37 Schulgesetz\nDie Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das\nSchulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu\nbestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden Elternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007\ni.S. R.G. und T.G.\n"}