2007 Zivilprozessrecht 53 3.3. 3.3.1. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Streitigkeit, in welcher der beanzeigte Anwalt den ehemaligen Verkäufer der Anzei- ger vertreten hat, in keinem engen Zusammenhang mit dem damali- gen notariellen Mandat (beurkundeter Vertrag) steht. Es handelte sich um eine Streitigkeit, die nicht den beurkundeten Kaufvertrag (und auch nicht Folgen daraus), sondern eine Stützmauer auf der Parzelle 4290 betroffen hat. Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt, und er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist insbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stütz- mauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die Stützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandel- ten Tatsachen und Rechtsfragen nicht. 3.3.2. […] 3.3.3. Es ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen Mandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich der Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich. Dass der bean- zeigte Anwalt seine erlangten Kenntnisse bezüglich des beurkunde- ten Vertrages in der Streitigkeit betreffend die Stützmauer auf dem Nachbarsgrundstück verwertet oder erörtert hätte, kann ausgeschlos- sen werden. Die Anzeiger behaupten auch nicht, der beanzeigte An- walt habe als ihr Notar Erkenntnisse gewonnen, die er beim späteren Verfahren betreffend die Stützmauer gegen sie ausgewertet hätte. Es lag somit kein verbotener Parteiwechsel vor. 11 Art. 12 lit. a und i BGFA Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt. Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt. 54 Obergericht / Handelsgericht 2007 Die Herausgabe von Akten nach Abschluss eines Verfahrens sollte auf Verlangen innerhalb von ca. 10 Tagen erfolgen; eine mehrwöchige Ver- spätung verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA. Entscheid der Anwaltskommission vom 18. Dezember 2007 i.S. M. H. 2007 Strafrecht 55 IV. Strafrecht 12 § 37 Schulgesetz Die Eltern, welche gemeinsam als Mittäter eine Widerhandlung gegen das Schulgesetz (hier: § 37 Abs. 3 Schulgesetz) begehen, sind je einzeln zu bestrafen und bei der Strafzumessung kommt für jeden der beiden El- ternteile der dafür vorgesehene gesetzliche Strafrahmen zur Anwendung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2007 i.S. R.G. und T.G.