4292 vereinbart. Im Weiteren enthält der Kaufvertrag verschiedene Vertragsbestimmungen, welche u.a. Besitzantritt, Leistungsumfang des Verkäufers betreffend die schlüsselfertige Erstellung eines Wohnhauses, Garantieansprüche etc. regeln. 3.2.2. Der Rechtsstreit zwischen den Anzeigern und dem ehemaligen Verkäufer (im Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Baukonsortium O. als Beschwerdeführer 1) bezog sich auf die Umgebungsgestaltung (Terrainaufschüttung und Stützmauer) auf der Parzelle 4290 (Eigentümer: J.). […] Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ist Folgendes zu entnehmen: