dem früheren Notariatsmandat zur Ausübung des neuen Mandates hätte verwenden können (vgl. auch MARTIN STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 4 zu Art. 13: Verbot der Vertretung entgegengesetzter Interessen trifft alle in einer Bürogemeinschaft stehende Anwälte auch hinsichtlich der Notariatsgeschäfte eines Kollegen). Es besteht somit ein enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Urkundsperson und dem Rechtsanwaltsberuf, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob der beanzeigte Anwalt durch sein Verhalten als Notar und dann als Anwalt das Verbot der Interessenkollision verletzt hat. 52 Obergericht / Handelsgericht 2007