Demzufolge besteht bezüglich der Frage einer allfälligen Interessenkollision die nähere sachliche Beziehung nicht zu den Berufspflichten des Notars, sondern zu denjenigen des Anwaltes, weshalb die Überprüfung einer allfälligen Berufsregelverletzung in die Zuständigkeit der Anwaltskommission fällt. […] 3. 3.1. 3.1.1. […] 3.1.2. Auch wenn sich das BGFA nicht über eine Treuepflicht des Anwaltes gegenüber Klienten, die er zuerst als Notar betreut hatte, ausspricht, so wurde mit der Mandatsübernahme für den ehemaligen Verkäufer eine Situation geschaffen, in der der beanzeigte Anwalt unter Umständen gegen die Interessen der Käufer Kenntnisse aus