Damit kann festgehalten werden, dass die Streitigkeit zwischen Käufer und Verkäufer nicht den beurkundeten Vertrag und auch nicht die Vertragsfolgen betroffen haben, weshalb vorliegend auch nicht die Unabhängigkeitspflicht des Notars tangiert wird. Demzufolge besteht bezüglich der Frage einer allfälligen Interessenkollision die nähere sachliche Beziehung nicht zu den Berufspflichten des Notars, sondern zu denjenigen des Anwaltes, weshalb die Überprüfung einer allfälligen Berufsregelverletzung in die Zuständigkeit der Anwaltskommission fällt. […] 3. 3.1. 3.1.1. […] 3.1.2.