gen die andere Partei: Abgrenzung der Zuständigkeit der Anwaltskommission gegenüber der Notariatskommission; Interessenkollision Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2007 i.S. M. S. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Im vorliegenden Fall ist der beanzeigte Anwalt ebenfalls Notar, und der erhobene Vorwurf ergibt sich aus der Kombination beider Tätigkeiten. Da die Anwaltskommission Aufsichtsbehörde über die Anwälte und die Notariatskommission / der Regierungsrat Aufsichtsbehörde über die Notare ist, stellt sich vorab die Frage der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit.