{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-11-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2007-10_2007-11-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3386", "Checksum": "d925c39fb8eab7f60eb40dba658ea518"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 14.11.2007 AGVE_2007_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 14.11.2007 AGVE_2007_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 14.11.2007 AGVE_2007_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA\nTätigkeit als Notar bei Grundstückkaufvertrag und anschliessend als Parteivertreter einer der Parteien des Kaufvertrages in einem Streit gegen die andere Partei: Abgrenzung der Zuständigkeit der Anwaltskommission gegenüber der Notariatskommission; Interessenkollision"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:16", "Checksum": "4c328273d053350cdc1cb844da1947d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 14.11.2007 AGVE_2007_10\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA\nTätigkeit als Notar bei Grundstückkaufvertrag und anschliessend als Parteivertreter einer der Parteien des Kaufvertrages in einem Streit gegen die andere Partei: Abgrenzung der Zuständigkeit der Anwaltskommission gegenüber der Notariatskommission; Interessenkollision\n\n2007 Zivilprozessrecht 49\n\ngeln von Art. 12 lit. b oder c BGFA zu verstossen (BGE 130 II 87, E.\n5.2).\n[…]\n4.7.\nGemäss Bundesgericht spricht weder eine Teilzeit- noch gar\neine Vollzeitanstellung gegen einen Eintrag im Anwaltsregister und\ndamit eine anwaltliche teil- oder freizeitliche Tätigkeit (BGE 130 II\n87, E. 6.2). Der Anwalt ist zur unabhängigen, sorgfältigen und gewissenhaften, allein im Interesse der Klienten liegenden Berufsausübung verpflichtet. Dabei spielt letztlich auch die zeitliche Verfügbarkeit des Anwalts eine Rolle. Allerdings ist diese auch bei rein freierwerbenden Anwälten nicht schon per se gewährleistet, denn auch\nsie können sich durch Übernahme von zu vielen Fällen in eine für\nden einzelnen Klienten unbefriedigende, wenn nicht gar problematische Situation manövrieren. Es liegt in der Verantwortung des Anwaltes, sein Kundensegment entsprechend zu wählen und unpraktikable Mandate abzulehnen.\nDer Gesuchsteller arbeitet nicht alleine, sondern schliesst sich\nder bestehenden Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte, A., an. Die Erreichbarkeit und Stellvertretung dürfte somit auch während seiner 80% -\nTätigkeit in den N.S.A. gewährleistet sein. Für seine eigene Organisation bezüglich Gerichts- und Anwaltstätigkeit ist er grundsätzlich\nselber zuständig, wobei zu vermuten ist, dass er auf die bestehende\nInfrastruktur der Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte zurückgreifen kann.\nDeshalb ergeben sich selbst bei einem 20%-Pensum keine Einwände\ngegen die Ausübung des Anwaltsberufes. Auch die Fristwahrung für\nseine Klienten sollte möglich sein, zumal Fristen in der Regel nicht\nvon einem Tag auf den anderen angesetzt werden respektive zeitkritische Mandate nicht angenommen werden müssen.\nIm vorliegenden Fall stellt die teilzeitliche Anwaltstätigkeit\nfolglich keinen Hinderungsgrund für eine Registereintragung dar.\n\n10 Art. 12 lit. c BGFA\nTätigkeit als Notar bei Grundstückkaufvertrag und anschliessend als\nParteivertreter einer der Parteien des Kaufvertrages in einem Streit ge-\n50 Obergericht / Handelsgericht 2007\n\ngen die andere Partei: Abgrenzung der Zuständigkeit der Anwaltskommission gegenüber der Notariatskommission; Interessenkollision\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2007 i.S. M. S.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nIm vorliegenden Fall ist der beanzeigte Anwalt ebenfalls Notar,\nund der erhobene Vorwurf ergibt sich aus der Kombination beider\nTätigkeiten. Da die Anwaltskommission Aufsichtsbehörde über die\nAnwälte und die Notariatskommission / der Regierungsrat Aufsichtsbehörde über die Notare ist, stellt sich vorab die Frage der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit.\n\nNachdem keine Bestimmung für solche Sachverhalte ein\ngemeinsam durchzuführendes Verfahren oder allenfalls die Kompetenzattraktion bei der einen Behörde vorsieht, bedarf es einer\nAbgrenzung. Abgrenzungskriterium ist, zu welchen Berufspflichten\n(Anwalt oder Notar) die nähere sachliche Beziehung besteht (AGVE\n2002, Nr. 86, S. 371).\n1.2.\n[...]\n1.3.\n[…]\n1.4.\nDie Streitigkeit zwischen den Käufern (Anzeiger) und dem ehemaligen Verkäufer hinsichtlich der Stützmauer ist nicht gestützt auf\nden vom beanzeigten Anwalt beurkundeten Vertrag (Kaufvertrag betreffend Parzelle 4291, vgl. Beilage zur Eingabe vom 23. März 2007\ndes beanzeigten Anwaltes [Kaufvertrag]) entstanden. So wurde weder die Gültigkeit des Kaufvertrages bestritten, noch geht es um den\nInhalt oder die Folgen dieses Vertrages. Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligung und Beseitigung,\n2007 Zivilprozessrecht 51\n\n"}