2007 Zivilprozessrecht 49 geln von Art. 12 lit. b oder c BGFA zu verstossen (BGE 130 II 87, E. 5.2). […] 4.7. Gemäss Bundesgericht spricht weder eine Teilzeit- noch gar eine Vollzeitanstellung gegen einen Eintrag im Anwaltsregister und damit eine anwaltliche teil- oder freizeitliche Tätigkeit (BGE 130 II 87, E. 6.2). Der Anwalt ist zur unabhängigen, sorgfältigen und ge- wissenhaften, allein im Interesse der Klienten liegenden Berufsaus- übung verpflichtet. Dabei spielt letztlich auch die zeitliche Verfüg- barkeit des Anwalts eine Rolle. Allerdings ist diese auch bei rein frei- erwerbenden Anwälten nicht schon per se gewährleistet, denn auch sie können sich durch Übernahme von zu vielen Fällen in eine für den einzelnen Klienten unbefriedigende, wenn nicht gar problemati- sche Situation manövrieren. Es liegt in der Verantwortung des An- waltes, sein Kundensegment entsprechend zu wählen und unprakti- kable Mandate abzulehnen. Der Gesuchsteller arbeitet nicht alleine, sondern schliesst sich der bestehenden Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte, A., an. Die Erreich- barkeit und Stellvertretung dürfte somit auch während seiner 80% - Tätigkeit in den N.S.A. gewährleistet sein. Für seine eigene Organi- sation bezüglich Gerichts- und Anwaltstätigkeit ist er grundsätzlich selber zuständig, wobei zu vermuten ist, dass er auf die bestehende Infrastruktur der Kanzlei B. & F. Rechtsanwälte zurückgreifen kann. Deshalb ergeben sich selbst bei einem 20%-Pensum keine Einwände gegen die Ausübung des Anwaltsberufes. Auch die Fristwahrung für seine Klienten sollte möglich sein, zumal Fristen in der Regel nicht von einem Tag auf den anderen angesetzt werden respektive zeitkriti- sche Mandate nicht angenommen werden müssen. Im vorliegenden Fall stellt die teilzeitliche Anwaltstätigkeit folglich keinen Hinderungsgrund für eine Registereintragung dar. 10 Art. 12 lit. c BGFA Tätigkeit als Notar bei Grundstückkaufvertrag und anschliessend als Parteivertreter einer der Parteien des Kaufvertrages in einem Streit ge- 50 Obergericht / Handelsgericht 2007 gen die andere Partei: Abgrenzung der Zuständigkeit der Anwaltskom- mission gegenüber der Notariatskommission; Interessenkollision Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2007 i.S. M. S. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Im vorliegenden Fall ist der beanzeigte Anwalt ebenfalls Notar, und der erhobene Vorwurf ergibt sich aus der Kombination beider Tätigkeiten. Da die Anwaltskommission Aufsichtsbehörde über die Anwälte und die Notariatskommission / der Regierungsrat Aufsichts- behörde über die Notare ist, stellt sich vorab die Frage der aufsichts- rechtlichen Zuständigkeit. Nachdem keine Bestimmung für solche Sachverhalte ein gemeinsam durchzuführendes Verfahren oder allenfalls die Kompe- tenzattraktion bei der einen Behörde vorsieht, bedarf es einer Abgrenzung. Abgrenzungskriterium ist, zu welchen Berufspflichten (Anwalt oder Notar) die nähere sachliche Beziehung besteht (AGVE 2002, Nr. 86, S. 371). 1.2. [...] 1.3. […] 1.4. Die Streitigkeit zwischen den Käufern (Anzeiger) und dem ehe- maligen Verkäufer hinsichtlich der Stützmauer ist nicht gestützt auf den vom beanzeigten Anwalt beurkundeten Vertrag (Kaufvertrag be- treffend Parzelle 4291, vgl. Beilage zur Eingabe vom 23. März 2007 des beanzeigten Anwaltes [Kaufvertrag]) entstanden. So wurde we- der die Gültigkeit des Kaufvertrages bestritten, noch geht es um den Inhalt oder die Folgen dieses Vertrages. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligung und Beseitigung, 2007 Zivilprozessrecht 51 in welchem der beanzeigte Anwalt den damaligen Verkäufer vertre- ten hat, war die Terrainaufschüttung und die Grenzmauer auf der Nachbarparzelle Nr. 4289/4290 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13. März 2007). Damit kann festgehalten werden, dass die Streitigkeit zwischen Käufer und Verkäufer nicht den beurkundeten Vertrag und auch nicht die Vertragsfolgen betroffen haben, weshalb vorliegend auch nicht die Unabhängigkeitspflicht des Notars tangiert wird. Demzufolge be- steht bezüglich der Frage einer allfälligen Interessenkollision die nähere sachliche Beziehung nicht zu den Berufspflichten des Notars, sondern zu denjenigen des Anwaltes, weshalb die Überprüfung einer allfälligen Berufsregelverletzung in die Zuständigkeit der Anwalts- kommission fällt. […] 3. 3.1. 3.1.1. […] 3.1.2. Auch wenn sich das BGFA nicht über eine Treuepflicht des An- waltes gegenüber Klienten, die er zuerst als Notar betreut hatte, aus- spricht, so wurde mit der Mandatsübernahme für den ehemaligen Verkäufer eine Situation geschaffen, in der der beanzeigte Anwalt unter Umständen gegen die Interessen der Käufer Kenntnisse aus dem früheren Notariatsmandat zur Ausübung des neuen Mandates hätte verwenden können (vgl. auch MARTIN STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, N 4 zu Art. 13: Ver- bot der Vertretung entgegengesetzter Interessen trifft alle in einer Bü- rogemeinschaft stehende Anwälte auch hinsichtlich der Notariatsge- schäfte eines Kollegen). Es besteht somit ein enger Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Urkundsperson und dem Rechtsanwalts- beruf, weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob der beanzeigte Anwalt durch sein Verhalten als Notar und dann als Anwalt das Verbot der Interessenkollision verletzt hat. 52 Obergericht / Handelsgericht 2007 3.2. 3.2.1. Gegenstand des vom beanzeigten Anwalt beurkundeten Kauf- vertrages vom 14. Dezember 2001 war das Kaufsobjekt „Grundbuch E. Nr. 3604, Kat. Plan 44, Parzelle 4291. Im Kaufpreis von Fr. 629'000.-- waren der Kaufpreis für die Parzelle 4291 und das schlüs- selfertige Wohnhaus sowie die Garage enthalten. Des Weiteren wur- de im Kaufvertrag unter der Rubrik „Dienstbarkeiten und Grundla- sten“ ein Näherbaurecht mit Parz. 4290 und ein Grenzbaurecht mit Parz. 4292 vereinbart. Im Weiteren enthält der Kaufvertrag verschie- dene Vertragsbestimmungen, welche u.a. Besitzantritt, Leistungsum- fang des Verkäufers betreffend die schlüsselfertige Erstellung eines Wohnhauses, Garantieansprüche etc. regeln. 3.2.2. Der Rechtsstreit zwischen den Anzeigern und dem ehemaligen Verkäufer (im Verfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Baukonsortium O. als Beschwerdeführer 1) bezog sich auf die Um- gebungsgestaltung (Terrainaufschüttung und Stützmauer) auf der Parzelle 4290 (Eigentümer: J.). […] Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aar- gau ist Folgendes zu entnehmen: „Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ist somit ausschliesslich die Stützmauer auf der Parzelle Nr. 4290, welche entlang der südöstlichen Parzellengrenze verläuft.“ Die Beschwerdegegner (Anzeiger) verneinten die Rechtmässigkeit der Stützmauer, weil der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten worden sei. Im Entscheid wurden u.a. die Fragen der Höhe der Mauer und des Abstandes zur Nachbarsgrenze nach den gesetzlichen Grundla- gen geprüft. Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die Stütz- mauer nicht im Sinne des Umgebungsplans, sondern – entsprechend ihrem Mehrmass – bloss mit einem vom Mauerfuss aus gemessenen Grenzabstand von 60 cm hätte genehmigt werden dürfen. Das Ver- waltungsgericht hat schliesslich mit Entscheid vom 6. Juni 2006 den Umgebungsplan für die Umgebungsgestaltung auf den Parzellen 4289 und 4290 mit einer Änderung betreffend die Stützmauer (diese muss gemäss Entscheid zurückversetzt werden) genehmigt. 2007 Zivilprozessrecht 53 3.3. 3.3.1. Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Streitigkeit, in welcher der beanzeigte Anwalt den ehemaligen Verkäufer der Anzei- ger vertreten hat, in keinem engen Zusammenhang mit dem damali- gen notariellen Mandat (beurkundeter Vertrag) steht. Es handelte sich um eine Streitigkeit, die nicht den beurkundeten Kaufvertrag (und auch nicht Folgen daraus), sondern eine Stützmauer auf der Parzelle 4290 betroffen hat. Den beurkundeten Vertrag vom 14. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid nicht erwähnt, und er war nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem Kaufvertrag ist insbesondere auch keine Regelung betreffend eine allfällige Stütz- mauer auf Parzelle 4290 zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die Stützmauer tangiert somit die im beurkundeten Vertrag abgehandel- ten Tatsachen und Rechtsfragen nicht. 3.3.2. […] 3.3.3. Es ist somit kein Sachzusammenhang zwischen dem notariellen Mandat und der Mandatsübernahme für den Verkäufer hinsichtlich der Streitigkeit betreffend die Stützmauer ersichtlich. Dass der bean- zeigte Anwalt seine erlangten Kenntnisse bezüglich des beurkunde- ten Vertrages in der Streitigkeit betreffend die Stützmauer auf dem Nachbarsgrundstück verwertet oder erörtert hätte, kann ausgeschlos- sen werden. Die Anzeiger behaupten auch nicht, der beanzeigte An- walt habe als ihr Notar Erkenntnisse gewonnen, die er beim späteren Verfahren betreffend die Stützmauer gegen sie ausgewertet hätte. Es lag somit kein verbotener Parteiwechsel vor. 11 Art. 12 lit. a und i BGFA Wird vom Klienten keine detaillierte Rechnung verlangt, reicht es aus, wenn der Anwalt eine Schlussabrechnung ohne Details erstellt. Detaillierte Rechnungstellung erst eineinhalb oder zwei Monate, nachdem diese verlangt wurde, verletzt Art. 12 lit. i BGFA; Verzögerungen sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt.