"1. Der Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft gesetzt. 2. Diese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die Untersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr. 3. Erhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden Strafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft bestehen.