1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem: