12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO Gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1). Ist ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C. Sachverhalt