Dasselbe gilt für die Aufarbeitung der Beratungstätigkeit der EKR. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur rund 20 % der Tätigkeit der Gesuchstellerin in ihrem Praktikumsjahr bei der EKR der vom Gesetzgeber geforderten „praktischen, juristischen“ Tätigkeit - deren Hauptzweck die ausreichende Ausbildung von angehenden Anwälten und Anwältinnen ist - zumindest nahe kommen. Aus diesem Grund können vom einjährigen Praktikum bei der EKR lediglich 2 Monate auf die gemäss § 2 Abs. 2 AnwV „zusätzliche praktische Ausbildung“ angerechnet werden. 2006 Strafprozessrecht 57 IV. Strafprozessrecht