Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare Kriterium des Registereintrages abgestellt. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Registereintrag in demjenigen Kanton zu erfolgen hat, in welchem der Anwalt seine Haupttätigkeit entfaltet, was wiederum dem altrechtlichen „im Aargau praktizierend“ entsprechen dürfte. 2.4. Abgesehen von der Kenntnis des aargauischen Prozessrechts soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit möglichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstätigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendigen praktischen, juristischen Tätigkeit.