Während bei der Tätigkeit an den erwähnten Gerichten der Kontakt mit dem aargauischen Prozessrecht praktisch sicher gewährleistet ist, trifft dies auf die Tätigkeit bei einem Aargauer Registeranwalt mit höchster Wahrscheinlichkeit zu. Erfahrungsgemäss praktiziert nämlich der Grossteil der Anwälte später in demjenigen Kanton, in welchem er seine Ausbildung absolviert und das Anwaltspatent erworben hat (trotz bestehender Freizügigkeit). Unter altem Recht wurde bezüglich Praktikum beim Anwalt noch verlangt, dass dieser „im Aargau praktizierend“ sei (§ 3 Abs. 1 aAnwD; SAR 291.110). Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare Kriterium des Registereintrages abgestellt.