{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2006-11_2006-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3507", "Checksum": "266f1b6ac29086489642b61f8ac5f226"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 15.08.2006 AGVE_2006_11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 15.08.2006 AGVE_2006_11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 15.08.2006 AGVE_2006_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Eidg. 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Kommission gegen Rassismus als rechtspraktische Tätigkeit\nfür die Zulassung zur Anwaltsprüfung\nSinn und Zweck des Erfordernisses einer praktischen juristischen Tätigkeit; Voraussetzungen für die Anrechnung einer Tätigkeit\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 15. August 2006 i.S. G. T.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\n[…]\n2.2.\nHintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der\npraktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspatentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zweifellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest,\ndie wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NA-\nTER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wettbewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes\n(und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne\nweitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der\nRegel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des\nMandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an\nPersonen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist.\n2.3.\nHauptzweck der verlangten „praktischen juristischen“ Ausbildung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlernten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl-\n2006 Zivilprozessrecht 53\n\ntinnen und Anwälte vor dem Erwerb des Anwaltspatentes mit dem\nProzessrecht, mit der täglichen Arbeit des (forensisch tätigen) Anwaltes, vertraut zu machen. Der Umstand, dass gemäss aargauischem\nRecht mindestens 6 Monate der verlangten total 12 Monate Praktikum bei einem aargauischen Bezirksgericht, dem Obergericht oder\neinem im Aargau registrierten Anwalt zu absolvieren sind, zeigt auf,\ndass die Vermittlung des aargauischen Prozessrechts während der\nAusbildung im Vordergrund stehen soll. Während bei der Tätigkeit\nan den erwähnten Gerichten der Kontakt mit dem aargauischen Prozessrecht praktisch sicher gewährleistet ist, trifft dies auf die Tätigkeit bei einem Aargauer Registeranwalt mit höchster Wahrscheinlichkeit zu. Erfahrungsgemäss praktiziert nämlich der Grossteil der Anwälte später in demjenigen Kanton, in welchem er seine Ausbildung\nabsolviert und das Anwaltspatent erworben hat (trotz bestehender\nFreizügigkeit).\nUnter altem Recht wurde bezüglich Praktikum beim Anwalt\nnoch verlangt, dass dieser „im Aargau praktizierend“ sei (§ 3 Abs. 1\naAnwD; SAR 291.110). Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare\nKriterium des Registereintrages abgestellt. Der Grund ist darin zu sehen, dass der Registereintrag in demjenigen Kanton zu erfolgen hat,\nin welchem der Anwalt seine Haupttätigkeit entfaltet, was wiederum\ndem altrechtlichen „im Aargau praktizierend“ entsprechen dürfte.\n2.4.\nAbgesehen von der Kenntnis des aargauischen Prozessrechts\nsoll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit möglichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem\nanschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstätigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendigen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die\nAusbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen, welche üblicherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während\ndie Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie Schuldbetreibungsrecht vor\nallem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermittelt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in\nder kantonalen Verwaltung (i.d.R. in den Rechtsdiensten der Departemente oder Abteilungen) vermehrt das (kantonale) Verwaltungs-\n54 Obergericht 2006\n\n"}