52 Obergericht 2006 11 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus als rechtspraktische Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung Sinn und Zweck des Erfordernisses einer praktischen juristischen Tätig- keit; Voraussetzungen für die Anrechnung einer Tätigkeit Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 15. August 2006 i.S. G. T. Aus den Erwägungen 2. 2.1. […] 2.2. Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspa- tentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zwei- fellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompe- tenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NA- TER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wett- bewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu ver- treten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind dar- auf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwen- digen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entspre- chende Ausbildung zuteil geworden ist. 2.3. Hauptzweck der verlangten „praktischen juristischen“ Ausbil- dung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlern- ten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl- 2006 Zivilprozessrecht 53 tinnen und Anwälte vor dem Erwerb des Anwaltspatentes mit dem Prozessrecht, mit der täglichen Arbeit des (forensisch tätigen) An- waltes, vertraut zu machen. Der Umstand, dass gemäss aargauischem Recht mindestens 6 Monate der verlangten total 12 Monate Prakti- kum bei einem aargauischen Bezirksgericht, dem Obergericht oder einem im Aargau registrierten Anwalt zu absolvieren sind, zeigt auf, dass die Vermittlung des aargauischen Prozessrechts während der Ausbildung im Vordergrund stehen soll. Während bei der Tätigkeit an den erwähnten Gerichten der Kontakt mit dem aargauischen Pro- zessrecht praktisch sicher gewährleistet ist, trifft dies auf die Tätig- keit bei einem Aargauer Registeranwalt mit höchster Wahrscheinlich- keit zu. Erfahrungsgemäss praktiziert nämlich der Grossteil der An- wälte später in demjenigen Kanton, in welchem er seine Ausbildung absolviert und das Anwaltspatent erworben hat (trotz bestehender Freizügigkeit). Unter altem Recht wurde bezüglich Praktikum beim Anwalt noch verlangt, dass dieser „im Aargau praktizierend“ sei (§ 3 Abs. 1 aAnwD; SAR 291.110). Neurechtlich wird auf das nun klar fassbare Kriterium des Registereintrages abgestellt. Der Grund ist darin zu se- hen, dass der Registereintrag in demjenigen Kanton zu erfolgen hat, in welchem der Anwalt seine Haupttätigkeit entfaltet, was wiederum dem altrechtlichen „im Aargau praktizierend“ entsprechen dürfte. 2.4. Abgesehen von der Kenntnis des aargauischen Prozessrechts soll aber der Kandidierende generell in seiner Praktikumszeit mög- lichst gut auf die nach dem Erwerb des Anwaltspatentes (sowie dem anschliessenden Registereintrag) mögliche selbständige Anwaltstä- tigkeit vorbereitet werden. Daher auch die Betonung der notwendi- gen praktischen, juristischen Tätigkeit. Grundsätzlich geht es um die Ausbildung des Kandidierenden in denjenigen Bereichen, welche üb- licherweise später das Betätigungsfeld des Anwaltes bilden. Während die Bereiche Zivil- und Strafrecht sowie Schuldbetreibungsrecht vor allem an den Bezirksgerichten und teilweise am Obergericht vermit- telt werden können, steht bei den Spezialverwaltungsgerichten und in der kantonalen Verwaltung (i.d.R. in den Rechtsdiensten der Depar- temente oder Abteilungen) vermehrt das (kantonale) Verwaltungs- 54 Obergericht 2006 recht im Vordergrund. Beim Anwalt wiederum, und zwar sowohl beim aargauischen wie auch beim ausserkantonalen, sind all diese Bereiche als Betätigungsfeld denkbar, je nach Ausrichtung der Tätig- keit des jeweiligen Anwaltes. Immer aber geht es darum, die Anfor- derungen an die Tätigkeit des Anwaltes, sei es aus seiner eigenen Sicht, sei es aus Sicht der „Gegenseite“, eben des Gerichts oder der Verwaltung, zu vermitteln. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat nun gemäss ihrem Antrag ein einjähri- ges Praktikum bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus (EKR) absolviert. […] Die Stellenbeschreibung listet die Tätigkeiten der Gesuchstelle- rin, inkl. deren prozentualen Anteil an der gesamten Tätigkeit, wie folgt auf: - Beobachten der Rechtsprechung, Mitarbeit bei Grundlagen- dokumenten [und] - Urteilssammlung Art. 261bis StGB (Erstellen Urteilszusam- menfassungen, redaktionelle Bearbeitung, Erstellen der Da- tenbank, Aktualisierung der Broschüre zur Rechtsprechung) 40 % - Aufarbeiten der Beratungstätigkeit der EKR in Konfliktfäl- len (Erstellen Übersichtsliste, Grobraster für Nachführung weiterer Konfliktfälle) 20 % - Jur. Abklärungen und Mitarbeit bei Stellungnahmen [und] - Jur. Beratung und Abklärungen bei Konfliktfallbearbeitung 20 % - Teilnahme an Teamsitzungen und weiteren Sitzungen (z.T. Protokollführung, Mitwirken bei allg. Sekretariatsarbeiten) 15 % - Nachführen der Zeitungsdokumentation der EKR 5% 2006 Zivilprozessrecht 55 3.2. Gemäss Stellenbeschreibung bezogen sich nur rund 20 % der Tätigkeit der Gesuchstellerin effektiv auf eigentliche juristische, praktische Tätigkeiten im oben in Ziff. 2.4 geschilderten Sinn, näm- lich die juristischen Abklärungen und die Mitarbeit bei Stellungnah- men sowie die Beratung im Zusammenhang mit Konfliktbearbeitung. Allerdings wird der forensisch tätige Anwalt, wenn überhaupt, nur selten mit Fällen aus dem Tätigkeitsbereich der EKR konfrontiert sein. Für die Vorbereitung der Anwaltstätigkeit wenig bis gar nichts beitragen kann das Nachführen der Zeitungsdokumentation und die Teilnahme an Team- und anderen Sitzungen. Ebenso handelt es sich bei der Erstellung der Urteilssammlung, welche einen sehr grossen Anteil am einjährigen Praktikum der Gesuchstellerin ausmachte, nicht um eine „praktische“ im Sinne von „anwaltlicher“ Tätigkeit. Dieser Bereich hat schon eher etwas mit Sekretariatsarbeit zu tun. Dasselbe gilt für die Aufarbeitung der Beratungstätigkeit der EKR. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur rund 20 % der Tä- tigkeit der Gesuchstellerin in ihrem Praktikumsjahr bei der EKR der vom Gesetzgeber geforderten „praktischen, juristischen“ Tätigkeit - deren Hauptzweck die ausreichende Ausbildung von angehenden An- wälten und Anwältinnen ist - zumindest nahe kommen. Aus diesem Grund können vom einjährigen Praktikum bei der EKR lediglich 2 Monate auf die gemäss § 2 Abs. 2 AnwV „zusätzliche praktische Ausbildung“ angerechnet werden. 2006 Strafprozessrecht 57 IV. Strafprozessrecht 12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO Gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Be- schwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerde- kammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1). Ist ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf- sachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C. Sachverhalt 1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Feb- ruar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von ei- nem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem: "1. Der Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft gesetzt. 2. Diese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die Untersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr. 3. Erhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden Strafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft beste- hen.