Diese Mandanten sind darauf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwendigen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entsprechende Ausbildung zuteil geworden ist. 2.3. Hauptzweck der verlangten „praktischen juristischen“ Ausbildung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlernten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl-