Insbesondere zeitigen sie keinerlei Auswirkungen hinsichtlich des vom Gesetz angestrebten Schutzes der Klienten. Die vom Gericht ausgefällte, relativ tiefe Strafe weist darauf hin, dass auch die Strafrichter zweifelsohne die immer noch schwierige persönliche Situation der beanzeigten Anwältin (Arbeitslosigkeit des Ehemannes, Kinder noch in Ausbildung) mitberücksichtigt haben. Eine Löschung im Anwaltsregister würde als unverhältnismässig erscheinen. Unter all diesen Gesichtspunkten ist auf die Löschung aus dem Anwaltsregister zu verzichten. 52 Obergericht 2006