[…] 6. […] 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Handlungen, welche zur strafrechtlichen Verurteilung und zum Strafregistereintrag führten, nicht als „mit dem Anwaltsberuf unvereinbar“ gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA einzustufen sind. Es handelte sich zwar unter anderem um Delikte gegen die Willensfreiheit, es bestand aber eine starke seelische Drucksituation der beanzeigten Anwältin. Zudem spielten sich die Handlungen nur im Privatleben ab und hatten keinerlei Einfluss auf die berufliche Tätigkeit der beanzeigten Anwältin. Insbesondere zeitigen sie keinerlei Auswirkungen hinsichtlich des vom Gesetz angestrebten Schutzes der Klienten.