Mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind Delikte wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vermögensdelikte, Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung), Urkundenfälschungen, Geldwäscherei. Demgegenüber sind Delikte, denen eine heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine spezielle Seelenlage voraussetzen oder bei denen die kriminelle Energie gering ist (z.B. mässige Geschwindigkeitsüberschreitungen), eher mit dem Anwaltsberuf vereinbar (STAEHELIN / OETIKER, BGFA-Kom- mentar, a.a.O., Art. 8 N 19 ff.). […] 6. […]