gung für die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf, wobei die ausgesprochene strafrechtliche Sanktion ein Anhaltspunkt ist (STAEHE- LIN / OETIKER, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 8 N 18). Mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind Delikte wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vermögensdelikte, Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung), Urkundenfälschungen, Geldwäscherei.