Für die Löschung aus dem Register muss demnach aus der strafrechtlichen Verurteilung des Anwaltes mit einiger Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden können, dieser biete keine oder zu wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln, weshalb seine Verurteilung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erscheine. 5.4. Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle. Die inkriminierte Handlung muss