581 f. und 585). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang, gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Dieser Grundsatz fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. 50 Obergericht 2006