Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber bei den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA um den konkreten, polizeilich motivierten Schutz „im engeren Sinne“ der Klienten ging, wogegen das Interesse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der Anwaltschaft in den Hintergrund trat und nicht mehr ein massgebendes Kriterium ist. 5.3. Wird der Widerruf der Berufsausübungsbewilligung im Rahmen eines Verwaltungsaktes in Erwägung gezogen, so ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. HÄFELIN / MÜLLER, a.a.O., Rz. 581 f. und 585).