O., S. 179) qualifiziert den an erster Stelle genannten „Schutz der Klienten“ als polizeiliches Motiv „im engsten Sinne“. Das BGFA hat aber auf das Erfordernis des guten Leumundes verzichtet und die Betonung auf die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf gesetzt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber bei den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 8 BGFA um den konkreten, polizeilich motivierten Schutz „im engeren Sinne“ der Klienten ging, wogegen das Interesse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der Anwaltschaft in den Hintergrund trat und nicht mehr ein massgebendes Kriterium ist.