Hinsichtlich der Bewertung einer strafrechtlichen Verurteilung wurde an Stelle der „Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes“ die „Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf“ gesetzt. Im Zusammenhang mit dem von einigen kantonalen Anwaltsgesetzen unter altem Recht für die Berufsausübung noch geforderten „guten Leumund“ wurden als polizeilich geschützte Rechtsgüter „der Schutz der Klienten“ und „das Interesse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der Anwaltschaft schlechthin“ herangezogen. WOLFFERS (a.a.O., S. 179) qualifiziert den an erster Stelle genannten „Schutz der Klienten“ als polizeiliches Motiv „im engsten Sinne“.