gefordert worden. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen „die das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigen“ sollte zudem den Registereintrag ausschliessen. Aufgrund des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens wurde auf das Kriterium des Vorliegens eines „guten Leumundes“ verzichtet (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 ff, [Botschaft], Ziff. 252.5). Hinsichtlich der Bewertung einer strafrechtlichen Verurteilung wurde an Stelle der „Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes“ die „Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf“ gesetzt.