5.2. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines „Löschungsgrundes“ (bzw. Wegfall einer Eintragungsvoraussetzung) gemäss Art. 9 BGFA ist vorweg zu klären, welche polizeilichen Rechtsgüter durch Art. 8 lit. b BGFA geschützt werden sollen, wenn im Gesetz von „Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf“ die Rede ist. Im Vernehmlassungsentwurf war unter den persönlichen Voraussetzungen noch das Vorliegen eines „guten Leumundes“ 2006 Zivilprozessrecht 49