5.1. Beim Registereintrag gemäss BGFA handelt es sich um eine grundsätzlich widerrufbare Polizeierlaubnis, durch die mittels Verfügung auf Gesuch hin festgestellt wird, dass die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind (U. HÄFELIN /G. MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz. 2523; 2525). Die Löschung des Registereintrages qualifiziert sich somit als Widerruf der einst erteilten Bewilligung (HÄFELIN / MÜLLER, a.a.O., Rz. 2552). Der Widerruf ist in Art. 9 BGFA unter dem Marginale „Löschung“ vorgesehen, sofern auch nur eine der Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt. 5.2.