Konkret stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Handlungen der beanzeigten Anwältin, derentwegen sie verurteilt wurde, mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind oder nicht (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Im Zusammenhang mit dem Registereintrag können auch Handlungen aus dem Privatbereich des Anwaltes relevant sein (vgl. N. STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 233). 5.1.