[…] 4.3. Nachdem weder die SVG-Tatbestände noch die Drohungen und die Beschimpfung etwas mit der Anwaltstätigkeit der beanzeigten Anwältin zu tun haben, besteht kein Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und es ist zu überprüfen, ob die beanzeigte Anwältin die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister immer noch erfüllt, nachdem eine strafrechtliche Verurteilung mit Eintrag im Strafregister vorliegt. 48 Obergericht 2006