4.2. Die vorliegend gemäss rechtskräftigem Urteil von der beanzeigten Anwältin erfüllten SVG-Tatbestände berühren nur das Privatleben und sind deshalb vom Gesichtspunkt der Berufsregelverletzung her nicht relevant. Dasselbe gilt für die Beschimpfung und die Drohungen. Auch diese Sachverhalte spielten sich im privaten Umfeld der beanzeigten Anwältin ab. Sie hatten grundsätzlich mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Anwältin nichts zu tun. […] 4.3.