{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2006-10_2006-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3506", "Checksum": "95ed9164ee37554ee635ae9d1486ea9d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2006_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 20.09.2006 AGVE_2006_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 20.09.2006 AGVE_2006_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 20.09.2006 AGVE_2006_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt\n- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant.\n- Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:44", "Checksum": "9cef017b6ee0fdb57ffeb2ac0007eeb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 20.09.2006 AGVE_2006_10\nRegeste:\nArt. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt\n- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant.\n- Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall.\n\n46 Obergericht 2006\n\nB. Anwaltsrecht\n\n10 Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung\nfür den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt\n- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant.\n- Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich\nder Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit\ndem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des\nAnwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende\nRolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. September 2006 i.S.\nRA X.\n\nSachverhaltszusammenfassung\n\nRA X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 14. Mai\n2004 bzw. des Obergerichts vom 28. Juli 2005 der Beschimpfung\nund mehrfachen Drohung sowie der ungenügenden Aufmerksamkeit\nbeim Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Busse von\nFr. 1'500.-- bestraft.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nWährend Art. 12 BGFA die Berufsregeln für Anwältinnen und\nAnwälte festhält, sind in Art. 7 und 8 BGFA die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag geregelt.\n2006 Zivilprozessrecht 47\n\n4.\n4.1.\nDie Berufspflichten für Anwälte gemäss Art. 12 BGFA beziehen\nsich nicht auf sein Privatleben. Während unter altem Recht teilweise\nbei der Beurteilung der „Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit“\ndes Anwaltes auch dessen private Lebenshaltung und Lebensführung\nmitberücksichtigt wurde (allerdings nur in „Extremfällen“; vgl. dazu\nZR 93 Nr. 39, S. 147; F. WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der\nSchweiz, Bern 1986, S. 181 f.), beschränkt das BGFA die Relevanz\ndes Privatlebens auf Art. 8 BGFA (Voraussetzungen für den Registereintrag) und spielt bei den Berufsregeln keine Rolle mehr (vgl. auch\nEntscheid der Zürcher Aufsichtskommission in ZR 103 [2004] Nr.\n11). Einzig bei den persönlichen Voraussetzungen für den\nRegistereintrag können Vorkommnisse im Privatleben eine Rolle\nspielen, sofern eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen\nvorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (zum\nGanzen: WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G.\nZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005,\nArt. 12 N 52 f. [zit. NAME, BGFA-Kommentar]).\n4.2.\nDie vorliegend gemäss rechtskräftigem Urteil von der beanzeigten Anwältin erfüllten SVG-Tatbestände berühren nur das Privatleben und sind deshalb vom Gesichtspunkt der Berufsregelverletzung\nher nicht relevant. Dasselbe gilt für die Beschimpfung und die\nDrohungen. Auch diese Sachverhalte spielten sich im privaten Umfeld der beanzeigten Anwältin ab. Sie hatten grundsätzlich mit ihrer\nberuflichen Tätigkeit als Anwältin nichts zu tun. […]\n4.3.\nNachdem weder die SVG-Tatbestände noch die Drohungen und\ndie Beschimpfung etwas mit der Anwaltstätigkeit der beanzeigten\nAnwältin zu tun haben, besteht kein Anlass für die Einleitung eines\nDisziplinarverfahrens und es ist zu überprüfen, ob die beanzeigte Anwältin die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister immer noch erfüllt, nachdem eine strafrechtliche Verurteilung mit Eintrag im Strafregister vorliegt.\n48 Obergericht 2006\n\n"}