46 Obergericht 2006 B. Anwaltsrecht 10 Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt - Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbe- reich ist disziplinarrechtlich nicht relevant. - Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. September 2006 i.S. RA X. Sachverhaltszusammenfassung RA X. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 14. Mai 2004 bzw. des Obergerichts vom 28. Juli 2005 der Beschimpfung und mehrfachen Drohung sowie der ungenügenden Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens nach ei- nem Unfall schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Aus den Erwägungen 3. Während Art. 12 BGFA die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte festhält, sind in Art. 7 und 8 BGFA die fachlichen und per- sönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag geregelt. 2006 Zivilprozessrecht 47 4. 4.1. Die Berufspflichten für Anwälte gemäss Art. 12 BGFA beziehen sich nicht auf sein Privatleben. Während unter altem Recht teilweise bei der Beurteilung der „Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit“ des Anwaltes auch dessen private Lebenshaltung und Lebensführung mitberücksichtigt wurde (allerdings nur in „Extremfällen“; vgl. dazu ZR 93 Nr. 39, S. 147; F. WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Bern 1986, S. 181 f.), beschränkt das BGFA die Relevanz des Privatlebens auf Art. 8 BGFA (Voraussetzungen für den Register- eintrag) und spielt bei den Berufsregeln keine Rolle mehr (vgl. auch Entscheid der Zürcher Aufsichtskommission in ZR 103 [2004] Nr. 11). Einzig bei den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag können Vorkommnisse im Privatleben eine Rolle spielen, sofern eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind (zum Ganzen: WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 52 f. [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). 4.2. Die vorliegend gemäss rechtskräftigem Urteil von der beanzeig- ten Anwältin erfüllten SVG-Tatbestände berühren nur das Privatle- ben und sind deshalb vom Gesichtspunkt der Berufsregelverletzung her nicht relevant. Dasselbe gilt für die Beschimpfung und die Drohungen. Auch diese Sachverhalte spielten sich im privaten Um- feld der beanzeigten Anwältin ab. Sie hatten grundsätzlich mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Anwältin nichts zu tun. […] 4.3. Nachdem weder die SVG-Tatbestände noch die Drohungen und die Beschimpfung etwas mit der Anwaltstätigkeit der beanzeigten Anwältin zu tun haben, besteht kein Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und es ist zu überprüfen, ob die beanzeigte An- wältin die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister im- mer noch erfüllt, nachdem eine strafrechtliche Verurteilung mit Ein- trag im Strafregister vorliegt. 48 Obergericht 2006 5. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA lautet wie folgt: 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und An- wälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen: […] b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist; Konkret stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Handlungen der beanzeigten Anwältin, derentwegen sie verurteilt wurde, mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind oder nicht (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Im Zusammenhang mit dem Registereintrag können auch Handlungen aus dem Privatbereich des Anwaltes rele- vant sein (vgl. N. STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100 [2004] S. 233). 5.1. Beim Registereintrag gemäss BGFA handelt es sich um eine grundsätzlich widerrufbare Polizeierlaubnis, durch die mittels Verfü- gung auf Gesuch hin festgestellt wird, dass die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Aus- übung dieser Tätigkeit erfüllt sind (U. HÄFELIN /G. MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz. 2523; 2525). Die Lö- schung des Registereintrages qualifiziert sich somit als Widerruf der einst erteilten Bewilligung (HÄFELIN / MÜLLER, a.a.O., Rz. 2552). Der Widerruf ist in Art. 9 BGFA unter dem Marginale „Löschung“ vorgesehen, sofern auch nur eine der Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt. 5.2. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines „Löschungsgrundes“ (bzw. Wegfall einer Eintragungsvoraussetzung) gemäss Art. 9 BGFA ist vorweg zu klären, welche polizeilichen Rechtsgüter durch Art. 8 lit. b BGFA geschützt werden sollen, wenn im Gesetz von „Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf“ die Rede ist. Im Vernehmlassungsentwurf war unter den persönlichen Voraussetzungen noch das Vorliegen eines „guten Leumundes“ 2006 Zivilprozessrecht 49 gefordert worden. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlun- gen „die das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigen“ sollte zu- dem den Registereintrag ausschliessen. Aufgrund des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens wurde auf das Kriterium des Vorlie- gens eines „guten Leumundes“ verzichtet (Botschaft des Bundesrates zum BGFA vom 28. April 1999, BBl 1999 6013 ff, [Botschaft], Ziff. 252.5). Hinsichtlich der Bewertung einer strafrechtlichen Verurtei- lung wurde an Stelle der „Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes“ die „Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf“ gesetzt. Im Zusammenhang mit dem von einigen kantonalen Anwaltsge- setzen unter altem Recht für die Berufsausübung noch geforderten „guten Leumund“ wurden als polizeilich geschützte Rechtsgüter „der Schutz der Klienten“ und „das Interesse des Ansehens der Rechts- pflege bzw. des Berufsstandes der Anwaltschaft schlechthin“ heran- gezogen. WOLFFERS (a.a.O., S. 179) qualifiziert den an erster Stelle genannten „Schutz der Klienten“ als polizeiliches Motiv „im engsten Sinne“. Das BGFA hat aber auf das Erfordernis des guten Leumun- des verzichtet und die Betonung auf die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf gesetzt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber bei den persönlichen Zulassungsvorausset- zungen gemäss Art. 8 BGFA um den konkreten, polizeilich motivier- ten Schutz „im engeren Sinne“ der Klienten ging, wogegen das Inter- esse des Ansehens der Rechtspflege bzw. des Berufsstandes der An- waltschaft in den Hintergrund trat und nicht mehr ein massgebendes Kriterium ist. 5.3. Wird der Widerruf der Berufsausübungsbewilligung im Rahmen eines Verwaltungsaktes in Erwägung gezogen, so ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. HÄFELIN / MÜLLER, a.a.O., Rz. 581 f. und 585). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang, gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Dieser Grundsatz fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. 50 Obergericht 2006 Gemäss Rechtssprechung des Bundesgerichts steht der An- waltsberuf unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Der Entzug (bzw. die Verweigerung) der Berufsaus- übungsbewilligung stellt somit einen Eingriff in ein verfassungsmäs- sig geschütztes Rechtsgut dar. Durch die polizeilich motivierte Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 ff. BGFA wird auf der anderen Seite der im öffentlichen Interesse liegende Schutz der potentiellen Klienten vor persönlich zum Anwaltsberuf generell ungeeigneten Personen angestrebt. Für die Löschung aus dem Register muss demnach aus der strafrechtlichen Verurteilung des Anwaltes mit einiger Wahrschein- lichkeit der Schluss gezogen werden können, dieser biete keine oder zu wenig Gewähr für die Einhaltung der Berufsregeln, weshalb seine Verurteilung mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erscheine. 5.4. Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrau- enswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle. Die inkriminierte Handlung muss das vom Gesetzgeber geschützte Vertrauen in den Anwaltsberuf tangieren, um eine Auswirkung auf den Registereintrag entfalten zu können. Verur- teilungen wegen Vermögensdelikten sind mit dem Anwaltsberuf klar nicht vereinbar sind, weil sich Anwälte regelmässig eine Inkassovoll- macht erteilen lassen und in einem solchen Fall keine oder zu wenig Gewähr für die vorausgesetzte Einhaltung der Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung und Herausgabe anvertrauter Vermögenswerte bieten würden (Art. 12 Abs. 1 lit. h BGFA). Demgegenüber wird eine „simple“ Geschwindigkeitsübertretung in der Regel nicht relevant sein (L. W. VALLONI / M. C. STEINEGGER, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA], Zürich 2002, Einführung Ziff. 5.5.2; STUDER, a.a.O., S. 233). Grundsätzlich ist immer im Einzelfall aufgrund der konkreten Handlung zu überprüfen, ob diese mit dem Anwaltsberuf noch ver- einbar ist oder nicht. Von Bedeutung können insbesondere direkt- oder eventualvorsätzlich begangene Handlungen sein, eher weniger dagegen Fahrlässigkeitsdelikte. Eine gewisse Tatschwere ist Bedin- 2006 Zivilprozessrecht 51 gung für die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf, wobei die aus- gesprochene strafrechtliche Sanktion ein Anhaltspunkt ist (STAEHE- LIN / OETIKER, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 8 N 18). Mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind Delikte wie Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vermögens- delikte, Delikte gegen die Willensfreiheit (Drohung, Nötigung), Urkundenfälschungen, Geldwäscherei. Demgegenüber sind Delikte, denen eine heftige Gemütsbewegung zugrunde liegt, die eine speziel- le Seelenlage voraussetzen oder bei denen die kriminelle Energie ge- ring ist (z.B. mässige Geschwindigkeitsüberschreitungen), eher mit dem Anwaltsberuf vereinbar (STAEHELIN / OETIKER, BGFA-Kom- mentar, a.a.O., Art. 8 N 19 ff.). […] 6. […] 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Handlun- gen, welche zur strafrechtlichen Verurteilung und zum Strafregister- eintrag führten, nicht als „mit dem Anwaltsberuf unvereinbar“ ge- mäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA einzustufen sind. Es handelte sich zwar unter anderem um Delikte gegen die Willensfreiheit, es bestand aber eine starke seelische Drucksituation der beanzeigten Anwältin. Zudem spielten sich die Handlungen nur im Privatleben ab und hat- ten keinerlei Einfluss auf die berufliche Tätigkeit der beanzeigten Anwältin. Insbesondere zeitigen sie keinerlei Auswirkungen hin- sichtlich des vom Gesetz angestrebten Schutzes der Klienten. Die vom Gericht ausgefällte, relativ tiefe Strafe weist darauf hin, dass auch die Strafrichter zweifelsohne die immer noch schwierige per- sönliche Situation der beanzeigten Anwältin (Arbeitslosigkeit des Ehemannes, Kinder noch in Ausbildung) mitberücksichtigt haben. Eine Löschung im Anwaltsregister würde als unverhältnismässig er- scheinen. Unter all diesen Gesichtspunkten ist auf die Löschung aus dem Anwaltsregister zu verzichten. 52 Obergericht 2006 11 § 15 Abs. 1 lit. c EG BGFA, § 2 AnwV; Anrechenbarkeit eines Praktikums bei der Eidg. Kommission gegen Rassismus als rechtspraktische Tätigkeit für die Zulassung zur Anwaltsprüfung Sinn und Zweck des Erfordernisses einer praktischen juristischen Tätig- keit; Voraussetzungen für die Anrechnung einer Tätigkeit Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 15. August 2006 i.S. G. T. Aus den Erwägungen 2. 2.1. […] 2.2. Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der praktischen, juristischen Ausbildung für den Erwerb des Anwaltspa- tentes (und den späteren Registereintrag, vgl. Art. 7 BGFA) ist zwei- fellos der Schutz des Publikums. So hält beispielsweise Schiller fest, die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompe- tenz (K. SCHILLER, Funktion des Anwalts im Rechtsstaat, in: H. NA- TER [Hrsg.], Professional Legal Services: Vom Monopol zum Wett- bewerb, Zürich 2000, S. 165). Nach Erteilung des Anwaltspatentes (und der Eintragung im Register) ist es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere „Aufsicht“ Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu ver- treten. Bei den Mandanten eines Anwaltes handelt es sich in der Regel um Laien, welche die Arbeit des Anwaltes im Verlaufe des Mandates nur schwer beurteilen können. Diese Mandanten sind dar- auf angewiesen, dass eine Erteilung des Anwaltspatentes nur an Personen erfolgt, welche sich über die für den Anwaltsberuf notwen- digen Fähigkeiten ausgewiesen haben, und denen auch eine entspre- chende Ausbildung zuteil geworden ist. 2.3. Hauptzweck der verlangten „praktischen juristischen“ Ausbil- dung ist, neben der praktischen Anwendung des im Studium erlern- ten theoretischen Wissens im materiellen Bereich, angehende Anwäl-