Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag beider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszuarbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertreten. In diesem Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass einerseits der Anwalt Kenntnisse verwendet, die er aufgrund seines Berufsgeheimnisses erfahren hat, und andererseits dass die Gegenpartei das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend wahrgenommen worden (vgl. Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 25. März 2004; ähnlich: Entscheid des Verwaltunsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2003; Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 16. August 2001 i.S. G.;