Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungsoder trennungswillige Ehegatten tätig zu werden, falls beide dem Anwalt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rahmen dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten eine Konvention erarbeitet. Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag beider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszuarbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertreten.