Zürich 2001, S. 116 f. mit Hinw.; HESS BEAT, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwaltsrevue 1/2005, S. 23 f.; zum alten Recht: FELLMANN/SIDLER, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 25 N 2). c) Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungsoder trennungswillige Ehegatten tätig zu werden, falls beide dem Anwalt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rahmen dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten eine Konvention erarbeitet.