{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2005-9_2005-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3605", "Checksum": "ee874ce740312f948ff8f8ae2b599e5a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel\nUnzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:23", "Checksum": "152f5417d2b059d28ea90166d71cc698", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_9\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel\nUnzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien\n\n2005 Zivilprozessrecht 51\n\nB. Anwaltsrecht\n\n9 Art. 12 lit. c BGFA; Unzulässiger Parteiwechsel\nUnzulässigkeit der Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem\nBeratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. U.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die\nBerufsregel von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie S. S. in einem\nEheschutzverfahren gegen Y. S. vertreten habe, nachdem sie vorgängig für beide Parteien eine Trennungsvereinbarung ausgearbeitet\nhabe.\na. […]\ncc) Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn\nein Anwalt in derselben Streitsache zuerst für die eine Partei, dann\naber für den Prozessgegner tätig wird oder ein Mandat gegen seinen\nehemaligen Klienten übernimmt (FELLMANN WALTER, in: FELL-\nMANN/ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich\n2005, Art. 12 BGFA, N 108 ff.; zum alten Recht: Verein Zürcherischer Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des\nRechtsanwaltes im Kanton Zürich [zit. Handbuch], Zürich 1988,\nS. 136).\nb) Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel von besonderem\nInteresse. Unter diesem Titel wird die Frage diskutiert, ob ein Anwalt\ngegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf.\nLehre und Rechtsprechung sind sich bei der Beurteilung dieser Frage\nweitgehend einig. Ein Anwalt darf aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der\nsich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur\ndann annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erör-\n52 Obergericht 2005\n\ntern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon\ndann untersagt, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus\ndem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können. Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats\nmit dem abgeschlossenen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt\nmit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA\nN 108 ff.; TESTA GIOVANNI ANDREA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss.\nZürich 2001, S. 116 f. mit Hinw.; HESS BEAT, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in:\nAnwaltsrevue 1/2005, S. 23 f.; zum alten Recht: FELLMANN/SIDLER,\nStandesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, Art. 25\nN 2).\nc) Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungsoder trennungswillige Ehegatten tätig zu werden, falls beide dem Anwalt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rahmen dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten\neine Konvention erarbeitet. Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag\nbeider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszuarbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertreten. In diesem Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass einerseits der\nAnwalt Kenntnisse verwendet, die er aufgrund seines Berufsgeheimnisses erfahren hat, und andererseits dass die Gegenpartei das Gefühl\nhat, ihre Interessen seien ungenügend wahrgenommen worden (vgl.\nEntscheid der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 25. März\n2004; ähnlich: Entscheid des Verwaltunsgerichts des Kantons Aargau\nvom 28. Oktober 2003; Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 16. August 2001 i.S. G.; Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwälte vom 3. März\n2005; HESS, a.a.O., S. 25; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA, N 103;\nTESTA, a.a.O., S. 106 mit Hinw. auf Entscheid des zürcherischen\nStandesgerichts vom 4. November 1996 [Nr. 267] S. 10; zum alten\nRecht: FELLMANN/SIDLER, a.a.O., Art. 23 N 5).\n2005 Zivilprozessrecht 53\n\nDie Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsmandates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine\nder Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Andernfalls\nwürde er einem seiner beiden früheren Mandanten untreu. Um diese\nProblematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn\nder Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle\nkeiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Ethische\nRichtlinien des Schweizerischen Dachverbandes Mediation vom\n4. Mai 2004, Ziff. A.2.; HESS, a.a.O., S. 25).\n\n10 Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision\nBei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt\nes nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt,\nist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden\nAnzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin\nzulässig.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. F.\n"}