{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2005-10_2005-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3606", "Checksum": "e4ce45c0d911d2b822584773cb68d142"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision\nBei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:23", "Checksum": "1582addbfaf2928e8cdb8e6b802691ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision\nBei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig.\n\n2005 Zivilprozessrecht 53\n\nDie Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsmandates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine\nder Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Andernfalls\nwürde er einem seiner beiden früheren Mandanten untreu. Um diese\nProblematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn\nder Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle\nkeiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht (vgl. Ethische\nRichtlinien des Schweizerischen Dachverbandes Mediation vom\n4. Mai 2004, Ziff. A.2.; HESS, a.a.O., S. 25).\n\n10 Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision\nBei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt\nes nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt,\nist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden\nAnzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin\nzulässig.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 30. Mai 2005 i.S. F.\n2005 Strafrecht 55\n\nIV. Strafrecht\n\n11 Art. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität\nDie Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren\nausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 22. April 2005\nin Sachen StA ca. S.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Angeklagte befand sich vom 26. Januar 2000 bis am\n7. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Angeordnet wurde sie aufgrund der Beschuldigung der Hehlerei, als Haftgründe wurden Flucht\n- und Kollusionsgefahr genannt. Die Vorinstanz rechnete diese 12-tä-\ngige Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe gemäss Art. 69\nStGB an.\nDer Angeklagte bringt hierzu im Wesentlichen vor, nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. dem geltenden Prinzip der\nTatidentität könne die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet\nwerden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden worden sei, für\nwelche der Beschuldigte bestraft werde. Zwar gebe es Ausnahmen\nvon diesem Grundsatz (insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB), diese seien vorliegend allerdings ohne Belang. Die Lehre bezeichne diese Praxis als problematisch, wenn das Resultat der Unersetzlichkeit der persönlichen Freiheit zu wenig Rechnung trage. Letzteres sei aber nur der Fall, wenn\nsich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zum Nachteil des\nVerurteilten auswirke, weil die \"ungenutzte\" Untersuchungshaft nicht\nanderweitig abgegolten oder ausgeglichen werde. M.a.W. sei auch\nnach Ansicht der Lehre die Untersuchungshaft nach dem Grundsatz\nder Tatidentität und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen\n"}