ner Weise entgegenstehen, hat er damit nicht erbracht. Es kann nicht Aufgabe der Anwaltskommission sein, dem Gesuchsteller − selber Rechtsanwalt − sämtliche relevanten Angaben und erforderlichen Unterlagen einzeln aufzuzeigen und diese unter namentlicher Nennung einzuverlangen. Er erfüllt demnach die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Registereintrags nicht, weshalb der Eintrag im Anwaltsregister zu löschen ist (Art. 9 BGFA; vgl. BGE 130 II 87 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2003 vom 13. April 2004, Erw. 5.2). 2004 Strafrecht 67 IV. Strafrecht