Insgesamt lässt sich feststellen, dass es der Gesuchsteller während des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die geltende Bundesgerichtspraxis sowie die Praxis der Anwaltskommission des Kantons Aargau unterlassen hat, in Bezug auf die Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit für klare Verhältnisse zu sorgen. Den erforderlichen Nachweis, dass die Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses und die im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehren eine Beeinflussung durch die Interessen des [Arbeitgebers] verunmöglichen und auch sonst der korrekten Ausübung des Anwaltsmandats in kei-