{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AGVE-2004-17_2004-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3741", "Checksum": "9ad0c884718415895a1bd244af1b4d76"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 21.10.2004 AGVE_2004_17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 21.10.2004 AGVE_2004_17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 21.10.2004 AGVE_2004_17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen\nVerpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprüfung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:40", "Checksum": "05d061649241c4734b26ffa5ff9f8b67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 21.10.2004 AGVE_2004_17\nRegeste:\nArt. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen\nVerpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprüfung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.\n\n64 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nbeurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördliches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in\ndem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des\nBundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans\nNater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf\nund Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69).\n\n17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen\nVerpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprüfung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.\n\nEntscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Der Gesuchsteller wurde von der Anwaltskommission mit\nSchreiben vom 20. April 2004 auf die Bedeutung der Unabhängigkeit\ndes Anwalts für die Registereintragung und deren Aufrechterhaltung\naufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die neuere\nRechtsprechung aufgefordert, vollständige Angaben über sein Arbeitsverhältnis zu machen und diesbezüglich relevante Unterlagen\neinzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004\n(BGE 130 II 87 ff.) wurde dabei explizit erwähnt und stellenweise\nsogar zitiert. In der Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Anwaltskommission nochmals auf die vorliegend zentralen Punkte hin. Sie\nbetonte insbesondere die Wichtigkeit der Ausgestaltung des Ange-\nstellten-Arbeitsverhältnisses sowie die im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen. Abschliessend setzte sie dem Gesuchsteller Frist, zu den angesprochenen Punkten, d.h. zur Frage seiner Unabhängigkeit, zur Weiterführung seines Anstellungsverhältnisses und einer allfälligen Löschung\nim Anwaltsregister Stellung zu nehmen.\nb) [...]\n2004 Zivilprozessrecht 65\n\nc) Insgesamt lässt sich feststellen, dass es der Gesuchsteller\nwährend des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung und\nHinweis auf die geltende Bundesgerichtspraxis sowie die Praxis der\nAnwaltskommission des Kantons Aargau unterlassen hat, in Bezug\nauf die Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit für klare Verhältnisse zu sorgen. Den erforderlichen Nachweis, dass die Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses und die im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehren eine Beeinflussung durch die Interessen des [Arbeitgebers] verunmöglichen\nund auch sonst der korrekten Ausübung des Anwaltsmandats in keiner Weise entgegenstehen, hat er damit nicht erbracht. Es kann nicht\nAufgabe der Anwaltskommission sein, dem Gesuchsteller − selber\nRechtsanwalt − sämtliche relevanten Angaben und erforderlichen\nUnterlagen einzeln aufzuzeigen und diese unter namentlicher Nennung einzuverlangen. Er erfüllt demnach die Voraussetzungen für die\nAufrechterhaltung des Registereintrags nicht, weshalb der Eintrag im\nAnwaltsregister zu löschen ist (Art. 9 BGFA; vgl. BGE 130 II 87\nErw. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2003 vom 13. April 2004,\nErw. 5.2).\n2004 Strafrecht 67\n\nIV. Strafrecht\n\n18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO.\n1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen\nStrafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt.\n2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung\ndurch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 21. Juni 2004 i.S. S. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb\n(Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung\ndes Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6\nStPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei\nallerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksgerichts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen\nwerden dürfen.\na) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel \"Fristen, a) Berechnung ...\" vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben\nvorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht\nzuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und\neine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine\n"}