64 Obergericht / Handelsgericht 2004 beurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördli- ches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in dem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Bei- spiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans Nater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf und Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69). 17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen Verpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprü- fung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen. Entscheid der Anwaltskommission vom 21. Oktober 2004 i.S. A. R. Aus den Erwägungen 3. a) Der Gesuchsteller wurde von der Anwaltskommission mit Schreiben vom 20. April 2004 auf die Bedeutung der Unabhängigkeit des Anwalts für die Registereintragung und deren Aufrechterhaltung aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung aufgefordert, vollständige Angaben über sein Ar- beitsverhältnis zu machen und diesbezüglich relevante Unterlagen einzureichen. Das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2004 (BGE 130 II 87 ff.) wurde dabei explizit erwähnt und stellenweise sogar zitiert. In der Verfügung vom 28. Mai 2004 wies die Anwalts- kommission nochmals auf die vorliegend zentralen Punkte hin. Sie betonte insbesondere die Wichtigkeit der Ausgestaltung des Ange- stellten-Arbeitsverhältnisses sowie die im Hinblick auf die selbstän- dige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen. Ab- schliessend setzte sie dem Gesuchsteller Frist, zu den angesproche- nen Punkten, d.h. zur Frage seiner Unabhängigkeit, zur Weiterfüh- rung seines Anstellungsverhältnisses und einer allfälligen Löschung im Anwaltsregister Stellung zu nehmen. b) [...] 2004 Zivilprozessrecht 65 c) Insgesamt lässt sich feststellen, dass es der Gesuchsteller während des ganzen Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die geltende Bundesgerichtspraxis sowie die Praxis der Anwaltskommission des Kantons Aargau unterlassen hat, in Bezug auf die Frage seiner anwaltlichen Unabhängigkeit für klare Verhält- nisse zu sorgen. Den erforderlichen Nachweis, dass die Ausgestal- tung seines Arbeitsverhältnisses und die im Hinblick auf die selb- ständige Tätigkeit getroffenen organisatorischen Vorkehren eine Be- einflussung durch die Interessen des [Arbeitgebers] verunmöglichen und auch sonst der korrekten Ausübung des Anwaltsmandats in kei- ner Weise entgegenstehen, hat er damit nicht erbracht. Es kann nicht Aufgabe der Anwaltskommission sein, dem Gesuchsteller − selber Rechtsanwalt − sämtliche relevanten Angaben und erforderlichen Unterlagen einzeln aufzuzeigen und diese unter namentlicher Nen- nung einzuverlangen. Er erfüllt demnach die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Registereintrags nicht, weshalb der Eintrag im Anwaltsregister zu löschen ist (Art. 9 BGFA; vgl. BGE 130 II 87 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2003 vom 13. April 2004, Erw. 5.2). 2004 Strafrecht 67 IV. Strafrecht 18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO. 1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privat- strafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt. 2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Ein- leitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedens- richter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2004 i.S. S. AG. Aus den Erwägungen 3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung des Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei allerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksge- richts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Pri- vatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen werden dürfen. a) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel "Fristen, a) Be- rechnung ..." vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer in- nert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und eine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle wei- terzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine