beurteilende Verhalten abspielte. Betrifft das Verhalten ein behördliches Verfahren, so ist regelmässig derjenige Kanton zuständig, in dem das Verfahren geführt wird (Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV 140 (2004) S. 125; vgl. auch Hans Nater, Unabhängigkeit und Interessenkollision: Entscheide aus Genf und Zürich, in: SJZ 100 (2004) Nr. 3 S. 69). 17 Art. 8 BGFA; Unabhängigkeit; Verpflichtung, Unterlagen beizubringen Verpflichtung des Anwalts, der Anwaltskommission die für die Überprüfung der Unabhängigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen.