2004 Zivilprozessrecht 63 16 Art. 14 BGFA; sachliche und örtliche Zuständigkeit Die Aufsicht der Anwaltskommission erstreckt sich auf die gesamte Anwaltstätigkeit von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten und ist nicht beschränkt auf deren Tätigkeiten im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols (E. 1.a). Die örtliche Zuständigkeit der Anwaltskommission richtet sich gemäss Art. 14 BGFA nach dem Begehungsort (E. 1.b). Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. Juni 2004 i.S. B. K. Aus den Erwägungen